Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 354 Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/354?asof=2021-04-21#abs-1 (1) Die Gesellschaft für Telematik hat jeweils nach dem Stand der Technik die erforderlichen technischen und organisatorischen Verfahren festzulegen oder technischen Voraussetzungen zu schaffen dafür, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/354?asof=2021-04-21#abs-2 (2) Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die Gesellschaft für Telematik
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/354?asof=2021-04-21#abs-3 (3) Die Gesellschaft für Telematik hat zu prüfen, inwieweit die Vorgaben des § 22 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes in der elektronischen Patientenakte umgesetzt werden können.
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Änderungsverlauf
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15.01.2025 in Kraft
§ 354 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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